| AH91.00-P-0006-01A | Beurteilung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten bei Unfallfahrzeugen | Typ 129, 202 bis 30.6.93, Typ 124, 126, 140 | |
| Nach einem Unfall ist das Airbag- und Gurtstraffer-Rückhaltesystem auf äußere Beschädigung, Defekte und Auslösung zu prüfen. Defekte oder beschädigte Bauteile umgehend erneuern, die Reparatur dieser Bauteile ist nicht zulässig.
Das Steuergerät Gurtstraffer mit Airbag muss erneuert werden: bei einer Verformung oder Beschädigung des Gehäuses,
bei einer Verformung der Konsole; auch bei äußerlich unversehrtem Steuergerät,
bei einem elektrischen Defekt
und nach einer Airbag-Auslösung (Blinkcode 10). |
Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten müssen erneuert werden: nach der Auslösung,
bei einer äußerlichen Beschädigung; auch ohne Auslösung
und bei einem elektrischen Defekt.
Nach der Auslösung des Fahrer-Airbags ist grundsätzlich das Lenkrad und nach der Auslösung des Beifahrer-Airbags die Instrumententafel zu erneuern. |